
Weg in die Selbstverwaltung
Der Weg in die Selbstverwaltung der ländlichen Gemeinden
(Von Dr. Erich Bunke aus seinem Buch »Wietze im 20. Jahrhundert«)
Die kommunalpolitische Einbindung Wietzes in früheren Jahren erfolgte durch das Amt Winsen, das im Jahre 1818 nach dem Staatshandbuch für das Königreich Hannover 2.855 Einwohner hatte.
Die hannoversche Ämterverfassung beruhte auf der alten Amtsordnung von 1674.
Als 1705 Georg-Wilhelm, Herzog von Braunschweig-Lüneburg, mit Sitz im Schloss in Celle starb, fiel das Fürstentum Lüneburg an das Kurfürstentum Hannover, weil der Herzog keinen Sohn hatte und die gebürtige französische Ehefrau ihm nur die Geburt eines Kindes gewährt hatte. Seine einzige Tochter Sophie Dorothea wurde dann die unglückliche Prinzessin von Ahlden.
Mit der Reform von 1859 wurde auch das Amt Winsen aufgelöst und dem Amt Celle zugeteilt.
Doch die Kirchengemeinde Winsen umfasste weiterhin den alten Amtsbereich.
Im ganzen Amt Celle in der jetzt vergrößerten Form wurden 1859 26.651 Einwohner gezählt.
Nach der Schlacht bei Langensalza 1866 wurde das Königreich Hannover eine preußische Provinz. Preußen behielt die alte hannoversche Amtsordnung vorerst bei.
Ab 01.04.1885 kam dann die preußische Kreisordnung, und es entstand der jetzige Landkreis Celle. Die Stadt Celle wurde selbständiger Stadtkreis. Der Landkreis Celle umfasste 1885, also vor gut 100 Jahren 29.533 Einwohner, 1930 waren es bereits 46.021 und 1984 93.909.
Die dörflichen Rechtsverhältnisse in den früheren Jahrhunderten waren so, dass der Acker, die Weiden und der Wald als eine Wirtschaftsgenossenschaft galten und einem Grundherren (Kirche oder weltlichem Herren) pflichtig waren.
Durch Abgaben von Korn, Geld oder Vieh sowie durch zu leistende Dienste in Form von Hand- und Spanndiensten waren diese Dienste zu erfüllen. Die Bauern hatten Ihre Hofstellen als Sonderbesitz als liehen. Alle Wirtschaftsflächen gingen im Herbst nach der Ernte wieder in den Gemeinschaftsbesitz über, um für das nächste Jahr wieder neu zugeteilt zu werden.
Dabei wurde für die Nutzung der einzelnen Flurteile der regelmäßige Wechsel von Sommerfrucht, Winterfrucht und Brache genauestens beachtet. Es gab die sogenannte Drei-Felder-Wirtschaft.
Eine Neuansiedlung auch von eigenen Kindern konnte nur durch Aufnahme in diese Wirtschaftsgemeinschaft erfolgen,zu der die Lehensinhaber ihre Zustimmung geben mussten.
Etwa ab dem 18. Jahrhundert ergab sich in den Dörfern eine durchgängige Abwehr gegen eine Erweiterung von Bauernstellen. Zweit- und Drittsöhne von Bauern mussten auswandern oder sich mit niederen Diensten zufriedengeben. Diese sehr schwierige Situation führte später zur Aufteilung der Gemeinheiten und es entstanden einzelne selbständige Bauernhöfe. Diese blieben aber in der Abgabeverpflichtung gegenüber dem Grundherrn.
Die Anfhebung der Grundherreneehsft war ein Erfolg der französischen Revolution um 1800. Sie erfolgte auch hei uns durch die französische Verwaltung während des westfälischen Königtums zur Zeit Napoleons.
Nach den Befreiungskriegen wurde die frühere Grnndherrcneehsft zwar wieder eingeführt, aber unter starker Gegenwehr der betroffenem Bevölkerung.
Die Ideen der Aufklärungszeit mit den Zielen zur Herstellung der allgemeinen Menschenrechte förderten den Gedanken zur Aufhebung des Grundherrentums. Die Pläne zur Auflösung all dieser Verpflichtungen gegenüber den Grundherren wurden dann im hannoverschen Bereich insbesondere durch den Osnabrücker Bürgermeister Stüve erfolgreich gefördert, und so entstand in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nach vielen Beratungen das Ablösungsgesetz, ohne dass eine Revolution nötig wurde.
Die Ablösung geschah auf dem Wege einer Kapitalisierung der bisherigen jährlichen Leistungen an den Grundherrn. Die früheren lehnspflichtigen Bauern und die jetzigen Hofbesitzer hatten zukünftig sämtliche Gemeindelasten alleine zu tragen. Nachdem auch andere selbständige Dorfbewohner, zum Beispiel Handwerker, ansässig wurden, bildeten die Hofbesitzer unter sich innerhalb der Ortsgemeinschaft eine spezielle Realgemeinde, die auch noch verbliebenes Gemeinschaftsland weiterhin bewirtschaftete. Das Stimmrecht innerhalb dieser Realgemeinde blieb anfangs unterschiedlich und wurde nach der Hofgröße gewichtet,
Diese Realgemeinden sind die eigentlichen historischen Rechtsträger der dörflichen Gemeineschaft, die als ursprüngliche erste Besiedlung wohl so entstanden ist, dass ein Familienverband sich in einem noch nicht von anderen Sippen beanspruchten Gelände niederließ.
In den Städten wurde zwischen den Bürgern meist den Einwohnern streng unterschieden. Die Ersteren hatten, alle Rechte, sie waren die eigentlichen politischen Träger der Stadt. Die Letzteren hatten so gut wie gar keine Rechte. Der Erwerb des städtischen Bürgerrechts war oft mit hohen Kosten verbunden und setzte in vielen Fällen ein umständliches Verfahren voraus.
Ähnliche Abstufungen gab es auch in den Dörfern. Sie drückten sich hier in den unterschiedlichen Rechten der Höfner, Köthner und Brinksitzer aus. Die Häuslinge waren an dem gemeinsamen Besitz nicht beteiligt und standen in einem weitgehenden Abhängigkeitsverhältnis zu "ihrem" Hof, auf dem sie wohnten, der ihnen in Notzeiten aber auch Beistand zu gewähren hatte.
Den Städten wie auch den Dörfern stand das Recht zu, einem fremden den Zuzug in die Gemeinde zu verweigern. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts und insbesondere nach 1919 in der Weimarer Verfassung war die Freizügigkeit allgemeines Rechtsgut geworden. Schon nach den Aufständen um 1848 herum entstand als Fortschritt in der Gesetzgebung, dass alle in einer Gemeinde wohnenden Menschen die gleiche Rechtsstellung gegenüber den anderen Miteinwohnern hatten.
Da die Anteilnahme aller Dorfbewohner an den Regelungen in einer Gemeinde immer größer geworden waren, regelte dann die Landgemeindeordnung, dass die Dorfbewohner die Gemeindelasten mitzutragen hatten und dass sie stimmberechtigt wurden. Die früheren Hofbesitzer als Mitglieder der Realgemeinde kraft alten Herkommens hatten anfangs das alleinige Recht der gemeindlichen Verwaltung. Dieses Recht galt zukünftig nur noch dann, wenn die anderen Dorfbewohner auf ihr Recht durch Abstimmung freiwillig verzichteten. So erlosch fast in allen Gemeinden das Vorrecht der Hofbesitzer von einst., und alle Gemeindemitglieder wurden leistungspflichtig und damit auch stimmberechtigt.
Nach dem 1. Weltkrieg wurde Verfassungsrecht, dass eine Gemeindevertretung durch das allgemeine und gleiche Wahlrecht gewählt werden mußte.
Im Gemeindeverfassungsrecht wurde dann die Gesamtheit der Rechtsnorm, das heißt, ihre Organisation und ihre Aufgaben sowie die Bildung und Stellung der Gemeindeorgane geregelt.
Mit dem Reichsgesetz vom 30.01.1935 wurde die Selbstverwaltung durch das Führerprinzip ersetzt. Die Verwaltung wurde dem ernannten Bürgermeister unterstellt. Die Gemeinderäte hatten nur noch beratende Funktion. Das Wirken in den Gemeinden musste nicht nur im Einklang mit den Gesetzen, sondern auch mit den Zielen der Staatsführung stehen.
Nach 1945 wurden die Prinzipien von vor 1935 wieder eingeführt, doch ist seitdem das Gemeindeverfassungsrecht sehr zersplittert, da die Länder nach 1945 anstelle der deutschen Gemeindeordnung von 1935 eigene Gemeindeordnungen erlassen können. Vom Bund ist lediglich im Artikel 28 Abs. 1 GG vorgeschrieben, dass in den Gemeinden das Volk eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sein muss. Die Länder können bestimmen, dass an die Stelle einer gewählten Körperschaft, auch die Gemeindeversammlung treten kann, das heißt, die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger einer Gemeinde.
Doch die Gemeindeversammlungsverfassung hat an Bedeutung verloren, da im Zuge der Gebietsreformen die Zwerggemeinden immer mehr verschwunden sind. Die von den Gemeindeorganen zu erfüllenden Aufgaben werden unterteilt in Angelegenheiten des eigenen und Angelegenheiten des übertragenden Wirkungskreises.
Mit dem 01.01.1975 trat das "Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters" in Kraft und gewährte das Wahlrecht an alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine weitreichende Änderung brachte das 41. Änderungsgesetz zur Gemeindeverfassung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 01.04.1996, insbesondere zur Verbesserung der Wirkungsmöglichkeiten der Mandatsträger und zur Stärkung der Bürgerbeteiligung sowie vor allem die Urwahl des Hauptverwaltungsbeamten (Bgm) und damit das eingleisige Modell der Verwaltungsführung. Die Übergangsregelung über die befristete Fortführung des alten zweigleisigen (englischen) Systems wurde für den Landkreis Celle allein in Wietze nicht beibehalten.
Die Verfügung allerdings, dass am 15.09.1996 auch schon die Minderjährigen ab 16 Jahren zur Mitwahl zugelassen wurden, war eine wahltaktische Maßnahme der "Rot-Grünen".








