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Gemeinheitsteilung und Verkoppelung

Gemeinheitsteilung und Verkoppelung
(von Paul Borstelmann aus seinem Buch »Die Geschichte der Gemeinde Wietze«)

Solange die schmalen Ackerstreifen unserer Bauern an den verschiedensten Stellen der Feldmark noch bunt durcheinander lagen, war an eine wirklich großzügige Wirtschaft nicht zu denken. Schlechte, holprige Wege führten nach den Ländereien. Zum eigenen Acker konnte der Bauer in den meisten Fallen nur über en des Nachbarn kommen. Es galt das sogenannte Überfahrtsrecht. Mit Aussaat und Ernte musste sich da schon einer nach dem andern richten. Das gab viel Ärger.

Zwischen die Äcker schoben sich Anger, Weiden, Gräben- und Wegeränder, die der Gemeinde gehörten und daher „Gemeinheit” genannt wurden. Jeder konnte sie nutzen, pflegen wollte sie keiner. War die Ernte eingebracht, so lag das Weiderecht der Gemeinde auch auf den Äckern. In jedem Herbst fiel das Land Iso gleichsam wieder an die alte Gemeinheit zurück, in der sich Wald und Weide immer noch befanden. All diesen Ärgernissen sollten die Gesetze über die Gemeinheitsteilung und Verkoppelung ein Ende machen.

Bei der Verkoppelung ging es darum, die zerstreuten Ackeranteile der einzelnen Höfe zu jeweils nur wenigen großen Koppeln zusammenzulegen. Zu dem Zwecke musste die gesamte Kulturfläche zunächst vermessen und bonitiert, also die Güte eines jeden Ackers festgestellt werden. Dann wurde auf dem Reißbrett eine Neueinteilung der Flur vorgenommen. Die „Gemeinheit” wurde in die Koppelmasse einbezogen. Für die Teilungsordnung galt, dass der Durchschnitt der in den letzten 10 Jahren vorhanden gewesenen Viehbestände als Teilungsmaßstab gelten sollte.

Die Verkoppelung nahm viel Zeit in Anspruch. Viel Geld kostete sie auch. Das Landes-Ökonomie-Kollegium in Hannover, die für Teilung und Verkoppelung zuständige Behörde, hatte unendliche Geduld aufzubringen, um mit den vielen Einsprüchen und Bedenken der Beteiligten fertig zu werden. Doch schließlich kam alles zu einem guten Ende.
Eine Sonderstellung unter allen Gemeinden unserer Südheide nahmen die Wietzer Bauern ein. Sie sträubten ich offenbar, ihre Grundstücke mit den für sie so wertvollen Teerkulen zu der allgemeinen Koppelmasse hinzuzugeben und so Gefahr zu laufen, sie mit der Teilung zu verlieren. Zudem hatte das Land zu einem großen Teil bereits eine geschlossene Blocklage, so dass von einer übermäßigen Zersplitterung im Streubesitz kaum die Rede sein konnte.

Im Übrigen waren die Wietzer fortschrittliche Leute. Wenn auch die Gemeinheitseilung und Verkoppelung hierzulande erst durch das Gesetz von 1842 allgemein erlaubt wurde, so hatten die Wietzer Bauern bereits vier Jahre zuvor ihre Angelegenheiten untereinander geregelt. Das erweist der "Rezess über die Spezialtheilung der bei dem Dorf Wietze belegenen Hütungsplätze und gleichzeitige Austauschung einiger privativen Grundstücke" v. 22.8.1838.

Für das Fürstentum Lüneburg bestand nämlich schon seit 1802 eine Ordnung für die Gemeinheitsteilung. So wurde denn auch der Wietzer Teilungsplan höheren Ortes genehmigt. Er besagt u. a. folgendes:

  1. Alle unter den Teilungsinteressenten seither bestandene gemeinschaftliche Weide auf den in und neben lern Dorf belegenen und zur Teilung gekommenen Hütungsplätzen sowie aller gemeinschaftliche Heide-, Plaggen- und Holzhieb daselbst ist für immer aufgehoben. Jeder Interessent wird in den privativen Besitz der hm nach der Teilung zugefallenen Entschädigungen gesetzt.
  2. Der Dorfschaft Hornbostel sind für die ausgeübte Schafweide auf einer unbedeutenden Heidefläche in den Hornbosteler Fuhren (am rechten Wietze-Ufer) drei Morgen auf der Voßboy an der Aller, auf welchem Weiderevier die Dorfschaften Wietze und Hornbostel gemeinschaftlich zu hüten berechtigt sind, zur alleinigen Benutzung angewiesen worden. (Es handelt sich um das Wiesengelände an dem großen Allerbogen oberhalb er Wietze-Mündung.)
  3. Es wird bestimmt, dass die beiden Anbauer Joh. Fr. Meinheit und Heinrich Kämpfer, unsere ersten Siedler in Klein-Wietze, zwar noch keine Ansprüche bei der Teilung geltend machen können, doch räumt man ihnen m Wege gütlichen Vergleichs kleinere Abfindungen ein, dem Joh. Fr. Meinheit insgesamt 120 Qu.-Ruten 1 Morgen), dem Wilhelm Kämpfer 60 Qu.-R. Dafür hat ein jeder alljährlich einen Taler Courant an die Gemeinde Wietze zu zahlen. Zu der Zeit gab es hinter dem Dorf noch eine Behelfsbrücke über die Wietze. Sie befand sich etwa in Höhe des Erdölmuseums.
  4. des Rezesses bestimmte, „dass zu den Kosten des künftigen Neubaus und zur Unterhaltung der gedachten Brücke die Dorfschaft Hornbostel 2/3 und die Dorfschaft Wietze 1/3 concurriert.”
  5. Den Hornbostelern ist zu beiden Seiten der Brücke hinlänglicher Raum zur Tränkung ihres Viehes, wenn sie solches auf ihren vor Wietze belegenen Ackerländereien weiden, gelassen worden. Außerdem haben die Hornbosteler das Recht, die bei dem alten Hirtenhause reservierte Tränke mit zu benutzen.

Einen großen Raum nehmen die Bestimmungen über die Begrenzungen der Grundstücke mit Hecken und Knicks, sowie die Anpflanzungen von Büschen und Bäumen ein.
„Dem Kötner Joh. Hr. Meinheit (Lambs-Meinheit) soll es verstattet sein, seine auf der nicht zur Teilung gekommene Gemeinheit beim neuen Hirten-hause (heute Schule bzw. Kindergarten), sowie dem Brinksitzer Völker (Wietzer Hof) seine auf der Gemeinheit westlich von seinem Wohnhause zwischen den beiden Tritten gepflanzten Eichbäume stehen zu lassen. Diejenigen von dem Kötner Joh. Hr. Meinheit bei dem neuen Hirtenhause gepflanzten Eichheister, welche nach geschehener Regulierung der Wege in diese zu stehen gekommen sind, muss derselbe bis Maitag 1839 jedoch wegnehmen."