
Gemeinderat: Allgemeines
Einleitung
Nach Artikel 28 Grundgesetz muss das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben. Diese Funktion hat der von der Bürgerschaft gewählte Gemeinderat. Er vertritt das "Volk", also die Einwohner, nicht die Gemeinde.
Die Niedersächsische Gemeindeordnung weist dem Gemeinderat sowie den beiden anderen Organen der Gemeinde, Verwaltungsausschuss und Bürgermeister, einen eigenen Aufgabenbereich zu. Der Gemeinderat ist also nicht allein zuständiges Entscheidungsorgan. Da ihm aber die grundsätzliche kommunalpolitische Willensbildung obliegt, wird er als oberstes Organ der Gemeinde bezeichnet.
Ebenso wie die Landkreise bilden auch die Gemeinden einen Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Der Gemeinderat stellt daher ein Verwaltungsorgan dar und ist lediglich bei Satzungsbeschlüssen dem gesetzgebenden, also legislativen, Bereich zuzuordnen.
Die Aufgaben, die dem Gemeinderat ausschließlich obliegen, sind im § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung geregelt.
Sitzungen des Gemeinderates, zu der der Bürgermeister einlädt, sind grundsätzlich öffentlich. Die jeweilige Tagesordnung wird dementsprechend in den "Nachrichten aus Wietze", den öffentlichen Aushangkästen und im Sitzungskalender bekannt gegeben.
Ein hohes Maß an Anerkennung gilt den gewählten Ratsmitgliedern insbesondere deshalb, weil sie keine "Berufspolitiker" sind, die für ihre Arbeit ein Entgelt erhalten, sondern vielmehr den ehrenamtlich Tätigen gleichgestellt sind, ihre Aufgaben also neben dem Hauptberuf erfüllen und hierfür lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Die Zahl der Ratsmitglieder richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl (bei 8.000 Einwohnern sind es z. B. 20 Ratsmitglieder).








