Geflügelschlachtbetrieb: Erlaubnis/Betriebswässer

Bekanntmachung über die Auslegung der Antragsunterlagen im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren für die geplante Geflügelschlachterei der Firma Celler Land Frischgeflügel GmbH in Wietze

Die Firma Celler Land Frischgeflügel GmbH, Im Industriepark 1, 49733 Haren, plant die Neuerrichtung und den Betrieb einer Geflügelschlachterei in Wietze, auf den Flurstücken 25/2, 22/3, 21/2, 44/4, 44/6, 42/4, 339/42, 341/42, 340/42, 42/1, 27/5, 39, 38/2, 330/27 Flur 2, Gemarkung Wietze.

Mit dem Betrieb der Geflügelschlachterei soll im Jahr 2011 begonnen werden.

Hierzu hat die Firma Celler Land Frischgeflügel GmbH mit Schreiben vom 05.02.2010 beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Braunschweig gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. vom 19.8.2002 (BGBl. I S. 3245), bzw. § 10 i. V. m. den §§ 3 und 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. d. F. vom 25.7.2007 (Nds. GVBI. S. 345), in den zurzeit geltenden Fassungen die Erteilung einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis beantragt.

Der Erlaubnisantrag umfasst das Einleiten von aufbereiteten Betriebsabwässern in die Aller für die Dauer des Geflügelschlachtbetriebes.

Nähere Einzelheiten zu der beantragten Erlaubnis sind aus den Antragsunterlagen ersichtlich.

Errichtung und Betrieb des geplanten Geflügelschlachtbetriebes unterliegen nach Nummer 7.13.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. vom 25.6.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), in der zurzeit geltenden Fassung, einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Somit kann die für das Vorhaben beantragte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG nur in einem Verfahren, das den Anforderungen des UVPG entspricht, erteilt werden. Die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung sind Bestandteil der Antragsunterlagen.

Nach § 1 Nr. 1 Buchst, d Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) vom 29.11.2004 (Nds. GVBI. S. 550), geändert durch Verordnung vom 16.11.2007 (Nds. GVBI. S. 639), ist der NLWKN für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständig.

Gemäß den §§ 31a und 24 NWG i. V. m. § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. d. F. vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718), wird der Antrag hiermit bekannt gemacht.

Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen in der Zeit

vom 17.02.2010 bis zum 16.03.2008 (jeweils einschließlich)

bei der Gemeinde Wietze, Rathaus, Steinförder Straße 4, 29323 Wietze, Zimmer 35, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08.30 bis 12.00 Uhr, dienstags, 14.00 bis 16.00 und donnerstags 14.00 bis 18.00 Uhr), zur Einsichtnahme aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist spätestens bis zum 30.03.2010, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei den obigen Stellen erhoben werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG),

b) zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NWG),

c) mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG),

d) nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 9 NWG) nicht mehr berücksichtigt werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NWG).

e) bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG).

f) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a VwVfG),

g) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b VwVfG) und

h) bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte (gleichförmige Eingaben) derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die in den örtlichen Tageszeitungen in dem Gebiet, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, und dem Nds. MBI. bekannt gemacht wird. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nur unleserlich angegeben haben (§ 63 i. V. m. § 17 VwVfG).

Gemäß den §§ 31a, 24 NWG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Antrag sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin wird zu gegebener Zeit gesondert festgesetzt und bekannt gemacht.

Gemeinde Wietze, Steinförder Straße 4, 29323 Wietze
BM
29323 Wietze, den 09.02.2010

Letzte Schlachthof-Erlaubnis erteilt
(Von Simon Ziegler, CZ, 08.02.2011)

Die Firma Rothkötter darf Schlachthof-Abwasser in die Aller einleiten. Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat die Genehmigung erteilt. Damit ist das letzte behördliche Verfahren abgeschlossen.

WIETZE. Der Wietzer Großschlachthof kann aller Voraussicht nach in Betrieb gehen. Gestern teilte der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit, dass dem Rothkötter-Konzern die Erlaubnis erteilt wurde, das gereinigte Abwasser in die Aller zu leiten. Die Genehmigung ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Europas größte Schlachtfabrik den Betrieb aufnehmen kann.

Eine Sprecherin des NLWKN sagte gestern der CZ, dass die wasserrechtliche Erlaubnis an Auflagen gebunden sei, um eine Verschlechterung der Wasserqualität der Aller zu vermeiden. „Die festgelegten Grenzwerte sind teilweise strenger als die gesetzlichen Anforderungen an Kläranlagen von Schweine- und Rinderschlachthöfen“, sagte sie. Die Einhaltung werde bis zu zwölf Mal im Jahr überwacht. Zudem werde die Gewässergüte regelmäßig untersucht. Dabei werde auch geprüft, ob Veränderungen bei den im Fluss lebenden Kleintieren feststellbar sind. „Wir gehen davon aus, dass es zu keinen Auswirkungen auf die Umwelt kommt“, sagte die Sprecherin. Nach Gesetzeslage sei es nicht möglich gewesen, die Genehmigung für Rothkötter zu verweigern. Aufgabe der Behörde sei die Prüfung, ob etwas gegen die Erlaubnis spricht. Dies sei für Wietze nicht der Fall gewesen, hieß es.

Der NLWKN gehört in den Zuständigkeitsbereich von Umweltminister Hans-Heinrich Sander (FDP). Die Behörde betonte, kein Erfüllungsgehilfe der schwarz-gelben Landesregierung zu sein, die den Wietzer Schlachthof ausdrücklich befürwortet, und daher die Genehmigung erteilt habe. „Unser Ziel ist es, gerichtsfeste Entscheidungen zu treffen und nicht politische Wünsche zu erfüllen“, sagte die Behörden-Sprecherin.

Das Abwasser wird über eine unterirdische Leitung vom Schlachthof zu der rund einen Kilometer entfernten Aller in der Nähe der Wietze-Mündung gepumpt. Rothkötter darf im Jahr maximal eine Menge von 962000 Kubikmeter in die Aller einleiten. Pro Stunde dürfen höchstens 220 Kubikmeter abgeführt werden. Das soll über Messstationen kontrolliert werden.

Der Rothkötter-Konzern aus Haren im Emsland benötigt für die Schlachtung eines Hähnchens etwa acht Liter Wasser, das der Celler Versorger SVO liefern wird. Der Hähnchen-Produzent wird bis zu 1,15 Millionen Kubikmeter Wasser jährlich entnehmen. Das Wasser soll angeblich aus dem Wasserwerk Garßen geliefert werden. Nach der Produktion wird das Wasser auf einer betriebseigenen Kläranlage gereinigt.

Mit der Entscheidung der Wasser-Behörde sind alle nötigen Zulassungen für den Schlachthof erteilt. „Es gibt keine Genehmigung, die noch eingeholt werden müsste“, sagte gestern Kreisrat Gerald Höhl. Der Konzern hatte kürzlich angegeben, im Spätsommer dieses Jahres den Betrieb aufzunehmen. Ursprünglich war geplant, schon ab Frühjahr Hähnchen zu schlachten.