
Gemeindeabgaben: Festsetzung 2011
Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer, Hundesteuer und Straßenreinigungsgebühr 2011(Wietzer Nachrichten, 04/2011)
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden durch die Haushaltssatzung und die Gebühren für die Straßenreinigung durch die Straßenreinigungsgebührensatzung für das Haushaltsjahr 2011 unverändert wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 360 v. H.
b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B): 360 v. H.
Straßenreinigung
Die Reinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfront 0,38 Euro seit dem 01. Januar 2010.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2010 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung der Grundsteuer- und Straßenreinigungsgebührenbescheide für das Kalenderjahr 2011 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStBl. I S. 965) - in der derzeit geltenden Fassung - die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2010 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen für die Straßenreinigung sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2011 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2010 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer und die Straßenreinigungsgebühr 2011 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2011 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer und die Straßenreinigungsgebühr 2011 in einem Betrag am 01. Juli 2011 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2011 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Wietze oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Gemeinde Wietze. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amts wegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Wietze, den 03.01.2011
Mitteilung:
Hundehalter erhalten Anfang Januar 2011 einen neuen Abgabenbescheid, da sich die Hundesteuersätze wie folgt geändert haben:
a) für den ersten Hund 48 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für jeden Kampfhund 660 Euro
Der Bürgermeister
i. A. Möller








