Kennen Sie eigentlich die Botschafter der Gemeinde Wietze?

Tanzlustbarkeiten auf dem Lande

Bevor die Dörfer Wietze und Steinförde ihre eigenen Schützenfeste feierten, nahmen sie am großen, gemeinsamen Scheibenschießen, dem „Schiebenbeier“ des alten Amtes Winsen teil. Dieses fand am 3. Pfingsttag eines jeden Jahres in Winsen statt. „Wann die Trommel gerühret wird“ hatte man sich zum Schießen nach der Scheibe, das nach genauen Vorschriften in 20 Punkten am 19.Juni 1752 festgelegt war, einzufinden.
„Es ging dort gewiß recht lustig zu, so lustig, daß es wegen mancherlei üblen Begleiterscheinungen von der Regierung in Hannover i. J. 1710 für die Dörfer und kleinen Städte kurzer Hand verboten wurde. Doch König Georg II. von England (gleichzeitig Kurfürst von Hannover) hatte Verständnis für seine Untertanen. In einem Erlaß v. 30.9.1741 hob er das Verbot auf, „jedoch mit dem Anhang, daß ein Ort, an dem es an der gehörigen Vorsicht und guten Ordnung ermangelt oder wo es zu übermäßigen Gesöff und zu allerlei Schlägereien kommen sollte, dieser Vergünstigung allsofort verlustig sein sollte.“

... Über das Scheibenschießen wurde alljährlich genaue Abrechnung geführt (mehr unter Heimatliche Schützenfeste).

Im Jahre 1838 erklärten dann mehrere Dörfer nicht mehr am Winser Schützenfest teilnehmen zu wollen. Wann genau sich die einzelnen Dörfer von der gemeinsamen Feier zurückzogen, ist wohl nicht bekannt.

„Vor 1904, als noch keinen Schützenverein gab, wurde ein „Scheibenbier“ gefeiert. Dabei wurde auf einer Bauerndiele,
die als Tanzboden nur eine gestampfte Lehmschicht hatte, getanzt.
Schneiders Opa machte die Musik mit seiner Quetschkommode.“
(Wilhelm Kämpfer, in einem Beitrag aus »Wietze im 20. Jahrhundert« von Dr. Erich Bunke)

Eigene Schützenfeste feierten dann die Schützenvereine Wietze und Steinförde unmittelbar nach ihren Gründungen.
Schon damals mußte eine solche Feier angezeigt und eine Schießerlaubniss eingeholt werden, dies befolgte der Schützenverein Wietze bereits am 29. Juni 1904.


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Wietze den 24. Juni 1904
Das Königliche Landratsamt
in Celle
Zeige ich hiermit Untertänigst an, das der Schützenverein Wietze beabsichtigt beim Gastwirt Warneke zu Wietze am 3 – 4 und 10. Juli d. J. einen Schützenball zu feiern, ersuche ergebenst in Anschluß obiger Feier in Wietze einen Umzug halten zu dürfen, desgleichen wird ersucht inBetracht der Feier nach der Scheibe schießen zu dürfen, wozu der Schießstand vorschriftsmäßig hergestellt wird.
Zu den obigen Gesuchen gebe ich meinerseits die Genehmigung.
Der Gemeindevorsteher
H Thies

Dies Gesuch bzw. diese Anzeige wurde dann bereits am 29.6.04 vom Landrat über den Gendarm Müller beantwortet.
Dieser nahm in einer Anmerkung über den Verlauf des Schützenfestes Stellung.
Auch Anzeigen in der heimischen Presse wurden von der Obrigkeit genau verfolgt. So wurde dem Gendarm Müller 1905 vom Landrat diese Zeitungsannonce, die auf das Schützenfest in Steinförde hinwies, zur Kenntnisnahme übersandt.
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, darüber zu berichten, „in welcher Weise der Wirt Brockmann von dem Inhalt dieser Annonce Gebrauch gemacht habe.“

In seinem Bericht schreibt der Gendarm:
„Der G. Brockmann hat in der Weise von vorstehender Annonce Gebrauch gemacht, daß er nur die Speisen und etränke verabfolgte. Das Übrige bezüglich des Tanzens hat der Schützenverein besorgt. Das Schützenfest ist in aller Ruhe verlaufen.

Wietze, den 17. September 1905
Müller
Fußgendarm“

Wie den Daten zu entnehmen ist, feierte der Schützenverein Steinförde sein ersten Schützenfest bereits im September, unmittelbar nach der Gründung am 17. Juni 1905. Mit der Gründung wurde auch die Satzung beim Landrat eingereicht, worauf dieser den Verein wissen ließ.
„An den Vorsitzenden des Deutschen Schützenvereins
z. H. des Ersten Vorsitzenden
Herrn Will. Rahte
Steinförde
Mit Bezug auf den mündlichen Antrag sende anliegend die Satzungen des Vereins zurück mit dem Hinzufügen, das Letztere meiner Genehmigung nicht bedürfen.
Hierbei mache ich jedoch darauf aufmerksam, daß das Lokal, in dem der Verein seine Versammlungen abhält, als solches kenntlich gemacht werden muß u. daß in diesem nach Eintritt der Polizeistunde Nichtmitglieder des Vereins nicht geduldet werden dürfen.
Polizeiliche Kontrola wird erfolgen.
Kürzel“

Diese Polizeistundenregelung erregte anscheinend auch im Jahre 1923 die Gemüter.
So schrieb der Deutsche Gastwirts-Verband am 5. April 1923 an das Preußische Ministerium des Innern:
„Das Ministerium des Innern hat in überaus dankenswerter Weise den öffentlichen Tanz wieder freigegeben, doch dürfen öffentliche Tanzlustbarkeiten nur von 6 – 11 bzw. 12 Uhr abends veranstaltet werden. Diese Bestimmung mag für die städtische Bevölkerung vielleicht zweckmäßig sein, für die ländliche Bevölkerung, die der 11 Uhr Polizeistunde unterworfen ist, ist sie jedoch undurchführbar, wovon sich das Ministerium zweifellos überzeugen wird.
Der Beginn der Tanzlustbarkeiten auf dem Lande, um 6 Uhr Nachmittags, ist vollkommen unmöglich, weil in der Zeit von 6 – 8 Uhr abends noch unaufschiebbare landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden müssen, wie das Füttern des Viehs, Melken der Kühe usw. Der früheste Beginn der Tanzlustbarkeiten auf dem Lande wäre daher 8 Uhr abends, allein, da bereits um 11 Uhr Schluß gemacht werden muß, ist es für die Gastwirte ganz unmöglich, unter Einbeziehung der Abrechnung mit den Gästen, ein Tanzvergnügen zu veranstalten, weil die Jugend, bei den hohen Preisen für Musik, für zwei Stunden nicht auf ihre Rechnung kommt. Das Tanzen auf dem Lande unmöglich zu machen liegt gewiß nicht in der Absicht des Ministeriums, dem unter Umständen bekannt ist, daß mit dem Ausschalten der Tanzlustbarkeiten auf dem Lande, die ohnehin nur alle vier Wochen erfolgt, mit Sicherheit eine stärkere Abwanderung der Landbevölkerung nach der Stadt zu befürchten ist. Wir bitten daher das Ministerium ergebenst, bei den Tanzlustbarkeiten auf dem Lande einen früheren Beginn, etwa 3 Uhr Nachmittags, zuzulassen.“

Die Probleme, die mit den unterschiedlichen Polizeistunden in der Stadt und auf dem Lande, sowie bei öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen verbunden sind, greift auch der Landrat in seinem Schreiben vom 20. April 1923 an den Reg.-Präsidenten auf. Weiter setzt er sich insbesondere dafür ein, die Polizeistunde bei Schützenfesten zu verlängern. Er schreibt:
„ (...) Hierdurch (unterschiedliche Regelung der Polizeistunden) wird das allgemeine Verbot der Tanzlustbarkeiten schon erheblich durchbrochen. Es naht jetzt die Zeit der Schützenfeste. Die Schützenfeste sind alt hergebrachte Volksfeste. An ihnen beteiligt sich nicht nur das junge Volk, sondern auch ältere Ortseingesessene pflegen nach getaner Arbeit gern einige Stunden zusammen mit der Jugend auf dem Tanzboden zu verbringen.
Ehe aber das Vieh gefütter ist und die Hausfrau zur Ruhe kommt – gegen 9 Uhr abends – beteiligen sich die älteren Landwirte und ihre Frauen meist nicht am Tanz.
Dass sie schon um 11 Uhr abends wieder aufhören sollen, ist kaum zu verlangen. Wenn ich mit Rücksicht auf den Ernst der Zeit auch die Berechtigung nicht verkenne, die Bevölkerung an ein rechtzeitiges Verlassen der Gastwirtschaften zu gewöhnen, so treffen diese Gründe doch im allgemeinen nicht auf die althergebrachten Schützenfeste zu. Man sollte in dieser Hinsicht den Landleuten, die sich des Ernstes der augenblicklichen Zeitlage tatsächlich wohl bewußt sind, wie sie dies ja auch durch ihre Opferfreudigkeit aus Anlass der Spenden für das Deutsche Volksopfer und durch die Aufnahme
von Ruhrkindern bewiesen haben, zur Zeit der Schützenfeste ihren Willen und sie wenigstens ein Fest so feiern lassen, wie sie es von altersher gewohnt sind.
Durchführbar ist der Polizeistundenschluss auf 11 Uhr abends gelegentlich der Schützenfeste doch tatsächlich nicht. Die Teilnehmer an dem Feste werden sich einfach an die polizeilichen Vorschriften nicht kehren. Die Polizeibehörde
ist sonach gezwungen entweder beide Augen zuzudrücken oder aber stets mit Strafverfügungen gegen die Veranstalter des Festes und gegen den Wirt vorzugehen.
Es wäre nun aus rein praktischen Erwägungen und vor allen Dingen der Landbevölkerung, die wirklich im Gegensatz zu den Bewohnern grösserer Städte nicht allzuviel feiert, entgegenzukommen, angebracht, die Polizeiverordnung vom 15. Februar 1923 zu mildern. Ich bitte daher von der Befugnis im § 6 der Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten vom 15. Februar 1923 Gebrauch zu machen und zu gestatten, dass die Polizeistunde für die althergebrachten Schützenfeste auf 2 Uhr nachts festgesetzt wird und dass die Tanzlustbarkeit anstatt um 8 bzw., 6 Uhr abends Sonntags schon um 4
Uhr nachmittags und Wochentags um 6 Uhr abends beginnend darf.
D. L.“

Die Polizeistunde spielt bei der Durchführung unserer heutigen Schützenfeste vielleicht nicht mehr eine solch bedeutende Rolle. Dafür hat die „Lärmemission“, die sicherlich mit einem solchen Fest verbunden ist, schon zu dem einen oder anderen Gespräch mit Betroffenen, in manchen Orten sogar schon zu Gerichtsterminen geführt.
So schreibt Günther Volker anlässlich seiner Festrede zum Celler Schützenfest 1997:
„Was soll man den Majestäten in das Geschichtsbuch ihrer Regentschaft schreiben in einer Zeit, in der in Celle weiterhin jede kollektive Gemütsbewegung eines Schützen und Volksfestes jenseits der Sperrstunde auf der anderen Allerseite seismographisch aufgezeichnet wird und eine Justiz dem allgemeinen Wunsch einer allein stehenden Dame folgend, die Wohlverhaltensnormen nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches höher anlegt, als es die herzogliche Verordnung über das Celler Nachbarschaftsgelage vom 13. Juli 1648 überhaupt hergibt.“

Die Zeiten, die in dem obigen Schreiben des Gastwirts-Verbandes genannt worden sind, werden sicherlich von uns und insbesondere von der heutigen Jugend und Diskothekenbesuchern nur noch mit einem Schmunzeln betrachtet.

(Von Helmut Thies, übernommen aus der Festschrift "100 Jahre Schützenverein Wietze-Steinförde")